Überstunden und Mehrarbeit. Diese beiden Begriffe werden in der Rechtsprechung nicht einheitlich verwendet. Eine über die gesetzliche Normalarbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine Mehrarbeit. Überstunden liegen vor, wenn die betriebliche oder betriebsübliche Arbeitszeit überschritten wird.
Jugendliche dürfen nur bis zu acht Stunden täglich oder vierzig Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Ausnahmen können durch die Tarifverträge oder Rechtsverordnungen zugelassen werden oder in einem Notfall geboten sein.

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Azubis und Mehrarbeit: Welche Ausnahmen gelten?
Es gibt jedoch Ausnahmen für besondere Fälle. Die Vorgaben aus dem Gesetz finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und die erwachsenen Beschäftigten nicht zur Verfügung stehen. Wird in diesen Fällen über die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Arbeitszeit von acht Stunden hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
Die Lehrlinge sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die geforderten Überstunden zu leisten. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer und die tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit reicht in der Regel dazu aus, die im betrieblichen Ausbildungsplan vorgegebene Lernziele zu vermitteln und sich die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen.
Dementsprechend könnten die Überstunden nur dem Ausbildungszweck dienen. Das bedeutet, dass auch eine Ausbilderin, ein Ausbilder oder eine mit der Ausbildung beauftragte Person während dieser Zeit mit anwesend sein muss, um die längere Ausbildungszeit zu begleiten und zu überwachen. Diese muss natürlich berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sein.
Die tägliche Ausbildungszeit bei Abschluss des Lehrvertrages zwischen der ausbildenden Firma und dem Lehrling genau geregelt, entsprechend geprüft sowie freigegeben und sollte daher nicht einseitig durch die Ausbildenden geändert werden. Die unberechtigten Überstundenforderungen können Lehrlinge zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung aus diesem Grund ist unwirksam. Nur bei einem Notfall, wie zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe, müssen alle unbedingt erforderliche Überstunden leisten. Für Minderjährige gilt das nur, sofern die erwachsenen Beschäftigten nicht mehr ausreichen.
Ausnahme Feiertage
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn in Verbindung mit einem Feiertag an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit der Auszubildende eine längere zusammenhängende Freizeit erhält. Dann darf die ausfallende Arbeitszeit dieser Werktage auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen, nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen vierzig Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei aber 8,5 Stunden nicht überschreiten.
Nach dem Berufsbildungsgesetz müssen die Überstunden besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Das Wort besonders ist so zu verstehen, dass die Überstunden gesondert beziehungsweise zusätzlich vergütet werden müssen. Sofern nicht in dem jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, ist daher für die Überstunden mindestens der normale Stundensatz zu zahlen. Die Ausbildenden können wählen, ob sie die Überstunden vergüten oder durch eine Freizeitgewährung ausgleichen wollen. Auch unzulässige Überstunden müssen vergütet werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz müssen die Ausbildenden über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen sie zwei Jahre verwahren. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich gern an Ihre Ausbildungsberater!
Michaela Bergemann
Ausbildungsberaterin UM, BAR
Telefon: 03334 381 - 795 oder Mobil: 0151 57145814
Telefax: 0335 56577-371
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